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Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer
Die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag sind unter Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidung v. - 2 BvR 167/02 bei der Ermittlung des Grenzbetrags nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.