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Berücksichtigung der Übernahme einer Schuld durch Anspruchsberechtigten
In der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage können nur Aufwendungen des Anspruchsberechtigten eingehen, die sich als Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung darstellen. Diese Gegenleistung kann auch in der Übernahme einer Schuld des veräußernden Angehörigen bestehen (Anschluss an und v. - IX R 40/05).