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Bewertung von Aktien als Teil einer Gegenleistung beim Unternehmenskauf
Als Veräußerungspreis i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist grundsätzlich der tatsächlich erzielte Preis zu verstehen. Die zivilrechtliche Vereinbarung eines sog. Doppelkaufvertrags, in dem sich beide Seiten zum Kauf bzw. Verkauf verpflichten und die vereinbarten Kaufpreise miteinander verrechnet werden, ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.