BGH Beschluss v. - IX ZA 48/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Lörrach 8 IN 16/04 vom LG Freiburg 13 T 80/06 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. , ZVI 2003, 170; v. - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; v. - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.

2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angeforderten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.

Fundstelle(n):
JAAAC-71295

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein