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Einkommensteuer | Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherung wegen Übersicherung
Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV „eingesetzten Versicherungsansprüche”, d. h. auf den Nominalbetrag der Versicherung (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b).
Praxishinweise: Die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung entfällt nur, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt sind. Danach liegt eine steuerschädliche Darlehensverwendung u. a. vor, wenn die zur Sicherung verwendeten Ansprüche die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten um mehr als 5.000 DM übersteigen. Bei „Ansprüchen aus Versicherungsverträgen” ist dabei nicht auf den jeweiligen Rückkaufswert der Versicherung...