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StuB Nr. 4 vom Seite 142

Ansparrücklage trotz Betriebsveräußerung

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke, Berlin

Die Bildung einer Ansparrücklage i. S. von § 7g Abs. 3 EStG ist grundsätzlich nicht möglich, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfolgt. Von diesem Grundsatz gibt es nach dem zwei Ausnahmen: Die Investition wird noch vor der Betriebsveräußerung durchgeführt, oder sie soll nach der Betriebsveräußerung in einem sog. Restbetrieb getätigt werden. Der folgende Beitrag stellt die beiden Ausnahmen sowie die einzelnen – strengeren – Voraussetzungen für eine derartige Rücklagenbildung dar.

Kernthesen
  • Trotz erfolgter oder bereits geplanter Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann ausnahmsweise eine Ansparrücklage noch gebildet werden, wobei zu unterscheiden ist, ob die Investition noch vor der Veräußerung oder erst danach im sog. Restbetrieb getätigt werden soll.

  • Insbesondere bei Freiberuflern kommt es nach einer Praxisveräußerung häufiger zu einem Restbetrieb, wenn noch einzelne Mandanten oder Patienten weiter betreut werden.

  • Die Voraussetzungen, unter denen eine Ansparrücklage für eine Investition im Restbetrieb gebildet werden darf, sind strenger als bei einer gewöhnlichen Ans...

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