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Korrektur eines aus einer früheren Körperschaftsteuerfestsetzung resultierenden Zinsbescheids
Führt die zutreffende endgültige Körperschaftsteuerfestsetzung ohne Berücksichtigung von Verlustvor- und -rückträgen zu keiner Körperschaftsteuerfestsetzung, erlangt der Steuerpflichtige keinen Liquiditätsvorteil i. S. des § 233a AO, so dass eine Zinsberechnung aus einer früheren – nicht nur der unmittelbar vorangegangenen – Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum zu ändern ist.