BGH Beschluss v. - IX ZB 167/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GKG § 21

Instanzenzug: AG Halle (Saale) 59 IK 670/06 vom LG Halle 2 T 512/06 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat am über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Den mit dem Eröffnungsantrag verbundenen Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ausfüllen des Fragebogens zum Insolvenzantrag hat das abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; , NJW 2003, 3712; v. - XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v. - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. - VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann ( aaO; v. aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen geklärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (, WM 2007, 1035).

IV.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Fundstelle(n):
IAAAC-70776

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein