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Geänderte Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei einer Außenprüfung
Für Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gilt ein Begünstigungszeitraum von fünf Jahren. In diesem Zeitraum können die Unternehmer frei wählen, in welchem der Jahre Sonderabschreibungen in welcher Höhe vorgenommen werden sollen. Der BFH stellte im Urteil vom - III R 39/04 klar: Bei einer zulässigen Bilanzänderung können auch noch nicht ausgeschöpfte Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Die Fallstudie verdeutlicht den Zusammenhang von Sonderabschreibung, Betriebsprüfung und anschließender Bilanzänderung.
I. Aufgabe
1. Grundfall
Bauunternehmer Arnold in Brandenburg kauft im Jahr 01 einen Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 €. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Arnold mindert den Kaufpreis wegen eines Mangels um 60.000 €. Dennoch nimmt er eine Sonder-AfA von 40 % auf 100.000 € nach § 4 FördG in Anspruch und verteilt diese in Höhe von jeweils 8.000 € auf die Jahre 01 bis 05. Zudem setzt er 01 eine lineare AfA von 10.000 € an. Das Konto „Maschinen” verzeichnet am Bilanzstichtag folgende Buchungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Maschine | 100.000
€ | an | Bank | 100.000
€ |
Sonder-AfA | 8.000
€ | an | Maschine | 8.000
€ |
Lineare AfA | 10.000
€ | an | M... |