Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7170 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14, 16 UStG
Sachverständigentätigkeit eines Arztes

Bezug:

Das zu der oben genannten Problematik erneut Stellung genommen. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und tritt an die Stelle des . Soweit die Regelungen zur Steuerpflicht ärztlicher Leistungen über die des v.g. Schreibens vom hinausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese erst auf Umsätze anwendet, die nach dem erbracht werden. Die im Bezug genannte Rdvfg. vom ist damit überholt und auszusondern.

Ergänzend zu den Regelungen im vorbezeichneten BMF-Schreiben weist die OFD auf Folgendes hin:

1. Die für die gesetzliche Rentenversicherung erstellten ärztlichen Gutachten sind nur dann steuerfrei, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist.

Gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation sind daher weiterhin nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, da hier die medizinische Betreuung im Vordergrund steht. Da die medizinische Betreuung beim Auftrag an den Arzt im Vordergrund steht, ändert sich an dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung auch nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist.

Gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens sind demgegenüber nicht mehr nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, da hier ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist und nicht die medizinische Betreuung. Der Aspekt „Rehabilitation vor Rente” führt nicht dazu, dass die medizinische Betreuung in den Vordergrund tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht, Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen (vgl. § 9 Abs. 1 SGB VI).

2. Die im Rahmen der Pflegeversicherung zu erstellenden Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit können nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist.

Bei gutachterlichen Tätigkeiten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XI), stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (vgl. § 14 SBG XI) im Vordergrund. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Rahmen dieser Prüfung ggf. auch zu treffenden Feststellungen zu Fragen der Behandlungspflege treten dahinter zurück. Pflegegutachten sind daher regelmäßig nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Gleichwohl können die Pflege-Gutachten nach § 4 Nr. 15a UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also auf Gesetz beruhende Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände vorliegen.

Die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 275 SGB V vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung an externe Gutachter in Auftrag gegebenen Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege sind notwendiger Bestandteil der Heilbehandlung, weil sie Ablauf und Inhalt der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme festlegen bzw. vorschlagen, die im Einzelfall medizinisch erforderlich ist. Derartige Leistungen sind weiterhin umsatzsteuerfrei.

Die von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung an externe Gutachter vergebenen Aufträge zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen, zahnärztlicher Behandlungen und zur Verordnung von Arzneimitteln dienen der Prüfung einer vom Arzt/Zahnarzt angeord- und zur Verordnung von Arzneimitteln dienen der Prüfung einer vom Arzt/Zahnarzt angeordneten oder verordneten Leistung. Insoweit steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, so dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.

3. Gutachten im vertragszahnärztlichen Bereich sind nur dann steuerfrei, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht. Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist es unerheblich, ob die ärztliche Leistung im Kontext des SGB V und SGB XI erbracht wird bzw. zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, da aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht allein die konkrete ärztliche Tätigkeit beurteilt werden muss.

Bei bestimmten Vertragsgutachten steht regelmäßig nicht die medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund, sondern die Frage, ob die Kosten der vorgesehenen Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind. Gleiches gilt bei ärztlichen Leistungen zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen. Derartige Leistungen sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Leistung) erhalten die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Begutachtungsaufträge zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer vom Zahnarzt vorgeschlagenen Leistung. Bei derartigen Gutachten steht regelmäßig nicht medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund, sondern die Frage, ob die Kosten der vorgesehenen Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind. Derartige Gutachten sind daher umsatzsteuerpflichtig.

4. Bei Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung steht ebenfalls nicht die medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund, sondern die Frage, ob die Kosten für diese Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind. Derartige Gutachten sind daher umsatzsteuerpflichtig.

5. Untersuchungsleistungen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens teilen als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und sind gleichfalls umsatzsteuerpflichtig.

6. Bescheinigungen gem. Ziff 70 GOÄ sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie als Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Untersuchungsleistung erbracht werden. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig der Fall.

7. Bei der Tätigkeit als sachverständiger Zeuge ist danach zu differenzieren, ob bei der Ausstellung eines Befundscheins oder der Erteilung einer Auskunft oder eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund eine zusätzliche gutachtliche Äußerung abgegeben wird oder nicht.

Soweit die Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201 vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor.

Erfolgt die Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203 liegt ein Leistungsaustausch vor.

Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Abrechnung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge „unersetzlich” oder „auswechselbar” ist.

Erteilt z.B. ein Arzt einem Gericht einen schriftlichen Bericht über den bei einem von ihm behandelten Patienten festgestellten Befund, so ist er „unersetzlicher” sachverständiger Zeuge. Ein „auswechselbarer” Sachverständiger hingegen übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen auf Grund derartiger Erfahrungssätze.

8. Bei den Leistungen der Betriebsärzte muss zunächst geprüft werden, ob es sich um im Betrieb angestellte Ärzte handelt, die Betriebsangehörige behandeln und insoweit nicht umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Dagegen sind Berufstauglichkeitsuntersuchungen durch Betriebsärzte umsatzsteuerpflichtig.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachten medizinische Leistungen wird auf das /, BStBl 2007 I S. 481, verwiesen.

9. Bei Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt und mit größtmöglicher Aussicht auf Erfolg behandelt werden sollen, wie z.B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung, steht regelmäßig die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund; sie sind umsatzsteuerfrei. Dagegen sind Tauglichkeitsuntersuchungen umsatzsteuerpflichtig.

10. Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden, sind ebenfalls Umsatzsteuerpflichtig, weil die medizinische Betreuung eines Patienten nicht im Vordergrund steht.

11. Bei der körperlichen Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankhauseinweisung) steht die medizinische Betreuung der Person im Vordergrund; diese Leistung ist somit umsatzsteuerfrei.

12. Auf die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für die nunmehr steuerpflichtigen Umsätze aus der Sachverständigentätigkeit der Ärzte wird hingewiesen.

Die wird aufgehoben. Die Änderungen sind kursiv hervorgehoben.

Anlage

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle 1

Ärztliche Leistung
Nach § 4
Nr. 14
UStG
steuerbe-
freit
Erläuterungen
ja
nein
Äußere Leichenschau und Ausstellen von
Todesbescheinigungen *
X
 
= letzte Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehand-
lung, auch wenn sie nicht der bisher behandelnde
Arzt, sondern ein hinzugerufener Notarzt erbringt.
Ausnahme: In Fällen, in denen der Verdacht eines
unnatürlichen Todes besteht und dann weitere Un-
tersuchungen erforderlich werden, sind diese weiteren
Untersuchungen und das spätere Ausstellen der
Todesbescheinigung steuerpflichtig.
Blutalkoholuntersuchungen bei Proben
lebender Personen zum Nachweis der
Blutalkoholkonzentration (mit zum Teil
sofort eingeleiteter Notfallmedikations-
empfehlung)*
 
X
Auch wenn anschließend Notfallmedikation erfolgt.
Ausnahme: Wenn zum Zweck einer Heilbehandlung
herausgefunden werden soll, ob ein körperlicher
Defekt beim Abbau von Alkohol vorliegt.
Blutalkoholuntersuchungen bei Proben
verstorbener Personen zum Nachweis der
Blutalkoholkonzentration
 
X
 
Blutgruppenuntersuchungen bzw. DNA-
Analysen von Blut, Haaren, Speichel,
Sperma u.a. zur Spurenauswertung bei
Tötungsdelikten
 
X
 
Chemisch-toxikologische Untersuchung
von Körperflüssigkeiten lebender
Personen bei Vergiftungsverdacht (mit
zum Teil sofort eingeleiteter Not-
fallmedikationsempfehlung)
X
 
Auch wenn Verdacht auf eine Vergiftung durch den
Arzt nicht bestätigt werden kann, steht therapeuti-
sches Ziel im Vordergrund.
Chemisch-toxikologische Untersuchung
von Körperflüssigkeiten verstorbener
Personen bei Vergiftungsverdacht*
 
X
Ausnahme: Wenn ärztliche Leistung zur medizini-
schen Betreuung anderer Personen durchgeführt
wird.
Erstellung medizinisch-psychologischer
Gutachten über die Fahrtauglichkeit
auffällig gewordener Verkehrsteilnehmer
 
X
 
Erstellen schriftlicher Gutachten für
Versicherungen zur Frage des Kau-
salzusammenhangs von bestimmten
Vorerkrankungen und Todeseintritt des
Versicherten.
 
X
 
Erstellen schriftlicher Gutachten für
Staatsanwaltschaft und Gericht zur
Klärung des Kausalzusammenhangs
zwischen ärztlicher (Fehl?)-Behandlung
und Todeseintritt bzw. Gesund-
heitsschädigung
 
X
 
Erstellen schriftlicher oder mündlicher
Gutachten für Staatsanwaltschaft oder
Gericht über die Schuldfähigkeit bzw.
 
X
 
Handlungsfähigkeit von Personen
 
 
 
forensische Gutachten
 
X
 
Gutachten über Beschädigungen als
Grundlage für Entschädigungsleistungen
 
X
 
Gutachten zum voraussichtlichen Erfolg
von Rehabilitationsmaßnahmen
 
X
Anlass für ärztliches Tätigwerden ist Rentenantrag.
Gutachten zur Feststellung der per-
sönlichen Voraussetzungen für eine
medizinische Rehabilitation
X
 
Auch wenn Rehabilitationsmaßnahme wegen fest-
gestellter Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit versagt
wird.
Gutachten zur Feststellung der Pfle-
gebedürftigkeit
 
X
Gutachten zu medizinischen Vorsorge-
und Rehabilitationsleistungen, der
Hilfsmittelversorgung und der häuslichen
Krankenpflege, die im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung nach § 275 SGB
V vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung an externe
Gutachter in Auftrag gegeben wurden.
X
 
 
Begutachtungen zur ärztlichen Be-
handlung, zahnärztlichen Behandlung und
der Verordnung von Arzneimitteln, die von
den Medizinischen Diensten der
Krankenversicherung an externe
Gutachter in Auftrag gegeben wurden.
 
X
 
Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psy-
chotherapie-Vereinbarung
 
X
 
Körperliche Untersuchung lebender
Personen im Polizeigewahrsam mit
Entnahme einer Blutprobe bei Verdacht
der Trunkenheit oder der Beeinflussung
durch andere berauschende Mittel
 
X
 
Körperliche Untersuchung lebender
Personen im Polizeigewahrsam zur
Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der
Zelle
X
 
 
Körperliche Untersuchung von Ver-
storbenen vor einer geplanten Feuer-
bestattung (Krematoriumsleichenschau)
 
X
 
Musterungs-, Tauglichkeits-Verwen-
dungsfähigkeitsuntersuchungen und –
gutachten
 
X
 
Obduktionen
 
X
Ausnahme: Wenn bei Obduktion einer zuvor aus dem
Ausland eingereisten und in Deutschland verstorbenen
Person die Todesursache festgestellt werden soll, um
eine vermutete Seuche zu erkennen und deren
Ausbreitung zu verhindern.
Z. B. für Kontaktpersonen steht therapeutisches Ziel im
Vordergrund.
Berufstauglichkeitsuntersuchungen sowie
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
ASiG durch Betriebsärzte
 
X
Beachte: Vorsorgeuntersuchungen durch Betriebsärzte
sind i.d.R. umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung auf
nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und
anderen Schutzvorschriften erbrachten
medizinische Leistungen wird auf das BMF-
Schreiben vom  – IV A 5 – S
7100/07/0011/IV A 6 – S 7170/07/0003 verwiesen.
Röntgenaufnahmen in Zusammenhang
mit Berufstauglichkeitsgutachten
 
X
 
Vertragszahnärztliche Gutachten zur
Prüfung, ob eine geplante Behand-
lungsmaßnahme zweckmäßig, notwendig
und ausreichend i.S.d. § 12 SGB V ist
 
X
 
Untersuchungsleistungen zur Erstellung
eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens
 
X
 
Bescheinigungen gem. Ziff. 70 GOÄ,
wenn Nebenleistung zu einer um-
satzsteuerfreien Untersuchungsleistung,
wie z.B. Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigungen
X
 
 
Vergütungen für die Erstellung von
Befundberichten i.S.d. § 10 Abs. 1
JVEG
 
X
Bei Vergütungen nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m.
Anlage 2 Nr. 202 und 203 liegt ein
Leistungsaustausch vor.
Beachte: Vergütungen nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m.
Anlage 2 Nr. 200 und 201 sind nicht steuerbarer
Schadenersatz!
Vorsorgeuntersuchungen, bei denen
Krankheiten möglichst frühzeitig fest-
gestellt und mit größtmöglicher Aus-
sicht auf Erfolg behandelt werden
sollen, wie z.B. Krebsfrüherkennung
oder Glaukomfrüherkennung
X
 
 

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