OFD Frankfurt/M. - S 7170 A - 63 - St 112

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG;
Sachverständigentätigkeit eines Arztes/Betriebsarztes

Bezug:

1. Allgemeine Grundsätze

Leistungen eines Arztes sind nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL (Nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen ( UR 2000 S. 342 – Abschn. 91a UStR)

§ 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL „ärztliche Heilbehandlungen” bzw. „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen.

Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw. – Abschn. 91a Abs. 2 UStR).

In Fortführung der o. g. Rechtsprechung hat der entschieden, dass für eine ärztliche Leistung, die im Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkung erzeugt, die vorgenannte Steuerbefreiungsregel keine Anwendung findet.

Es ist hierbei unerheblich, dass für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz gestellt werden und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann. Eine solche Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt.

Zwar kann ein solches Gutachten mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, gleichwohl bleibt der Hauptzweck dieser Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines Anderen zu erfüllen.

Daher ist die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Neben den in Abschn. 91a Abs. 3 UStR aufgeführten Leistungen fallen weitere Leistungen ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Eine Auflistung, die alle bisher bekannt gewordene Einzelfälle zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, ist als Anlage beigefügt.

Die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. In Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (Abschn. 98 Abs. 1 UStR).

Die mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze dürfen nach Abschn. 100 Abs. 1 Satz 2 UStR nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Daher sind derartige Leistungen – wie z. B. die Abgabe von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt – nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist.

Auf das (BStBl 2001 I, S. 826) wird hingewiesen. Die dort angeführten Grundsätze sind auf alle entsprechenden Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden, soweit diese nicht bereits aufgrund des (erbrachte Leistungen nach dem ) umsatzsteuerpflichtig sind.

2. Betriebsärztliche Leistungen

Nach dem , BStBl 2007 II S. 412 ist bei betriebsärztlichen Leistungen zu unterscheiden, ob diese Leistungen darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten und diese Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG) oder ob es sich um Untersuchungen handelt, die darin bestehen, festzustellen, ob die Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet sind.

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit es sich nicht um Einstellungsuntersuchungen handelt. Die übrigen Untersuchungen sind steuerpflichtig.

Im Falle des Zusammentreffens der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen stets einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung (siehe a. a. O.). Somit sind auch Leistungsbündel, die im Rahmen einer Pauschalvereinbarung erbracht werden und Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 enthalten, spätestens ab dem aufzuteilen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei nach dem jeweiligen Gesamtbild der Verhältnisse aufzuteilen.

3. Kleinunternehmerregelung

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze (mithin auch Umsätze nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG) abzuziehen. Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich nach Abschn. 251 Abs. 2 Satz 2 UStR nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres.

4. Berechnung der Umsatzsteuer

Für den Fall, dass die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Arzt/Klinik usw. und Auftraggeber eine Umsatzsteuerklausel nicht enthält, ist – vorbehaltlich der Anwendung des § 242 BGB – die Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Betrag heraus zu rechnen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.

Die ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

Anlage

Die folgende Auflistung enthält die bisher bekannt gewordenen Einzelfälle zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG. Der Vollständigkeit halber sind die in dem BMF-Schreiben genannten Leistungen mit aufgeführt.


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Art der Tätigkeit/des Gutachtens
steuer-
frei
Be-
grün-
dung
 
ja
nein
 
 
 
 
 
Alkohol-Gutachten
 
X
1)
 
 
 
 
Anthropologisch-erbbiologische Gutachten
 
X
1)
 
 
 
 
Dokumentationshonorare für Anwendungsbeobach-
tungen (Medikamentenerprobung)
 
X
1)
 
 
 
 
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
nach Ziffer 70 GOÄ (Gebührenordnung Ärzte)
X
 
2)
 
 
 
 
Gutachten über die Berufstauglichkeit
 
X
1)
 
 
 
 
Betriebsärzte
 
 
 
a)
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG
sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG soweit es sich
um Einstellungsuntersuchungen handelt
 
X
1)
 
 
 
 
 
a a)
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
Feuerwehrdiensttauglichkeitsuntersuchungen
Einstellungsuntersuchungen nach Beamtenrecht
 
X
1)
 
 
 
 
 
a b)
Regelmäßige Untersuchungen zur
 
X
1)
Feststellung der Fahrtauglichkeit
 
 
 
Verlängerung des Pilotenscheins
 
 
 
 
 
 
 
b)
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG soweit
nicht Einstellungsuntersuchungen
X
 
9)
 
 
 
 
 
b a)
Regelmäßige Untersuchungen zur
X
 
9)
Krankheitsvorbeugung und -erkennung
 
 
 
Beobachtung des Gesundheitszustandes
 
 
 
 
 
 
 
c)
Leistungen nach dem Jugendschutzgesetz
X
 
9)
 
 
 
 
 
Blutalkoholuntersuchungen
 
X
1)
a)
bei Proben lebender oder verstorbener Personen
 
 
 
 
 
 
 
 
b)
für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen, ärztli-
cher Befunderhebung
 
 
 
 
 
 
 
Blutanalysen
 
 
 
Leistungen eines Labors an eine Blutbank, die das
analysierte Blut an Krankenhäuser und niedergelasse-
ne Ärzte zur Behandlung von deren Patienten liefert
X
 
5)
 
 
 
 
Blutgruppenuntersuchungen
 
X
1)
a)
im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung
 
 
 
 
 
 
 
 
b)
zur Spurenauswertung bei Tötungsdelikten (auch
bei DNA-Analysen von Haaren. Speichel u. a.)
 
 
 
 
 
 
 
Gutachten über die
chemische Zusammensetzung des Wassers
 
X
1)
 
 
 
 
Dermatologische Untersuchung von kosmetischen
Stoffen
 
X
1)
Entschädigung von sachverständigen Zeugen
(Abschnitt 5 JVEG – Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetz);
nicht
steuerbar
3)
 
 
 
 
Entschädigung von Sachverständigen (Abschnitt 3
JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)
 
X
4)
 
 
 
 
Untersuchungen/Begutachtungen der
Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen
(als Grundlage für eine Entschädigungsleistung)
 
X
1)
 
 
 
 
Begutachtungen
im Bereich der Erwerbsminderungsrenten
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten über die
Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern
 
X
1)
 
 
 
 
Forensische (gerichtliche) Gutachten
 
X
1)
 
 
 
 
Ärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszu-
stand einer Person im Hinblick auf Zahlung einer In-
validitätspension
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten über den Gesundheitszustand
als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten zur Entscheidung
über die Gewährung beantragter Heil- und Hilfsmit-
tel
X
 
5)
 
 
 
 
Ärztliche Untersuchungen
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
X
 
9)
Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen
einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Ge-
sundheitsstörung
 
X
1)
 
 
 
 
Schriftliche Kommunikation unter Ärzten
bei Mit- und Weiterbehandlung von Patienten
X
 
5)
 
 
 
 
Leichenschau
 
 
 
a)
Äußere Leichenschau und Ausstellen von Todes-
bescheinigungen
X
 
5)
 
 
 
 
 
b)
weitere Untersuchungen wegen Verdacht unnatür-
lichen Todes und Ausstellen der Todesbescheini-
gung
 
X
1)
 
 
 
 
 
c)
vor Einäscherung (Krematoriumsleichenschau)
 
X
1)
 
 
 
 
Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für
eine medizinische Rehabilitation (auch bei Ergebnis,
dass der Patient nicht rehabilitierbar ist)
X
 
5)
 
 
 
 
Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit
in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegen-
heiten der Kriegsopferversorgung und in Schadenser-
satzprozessen
 
X
1)
 
 
 
 
Musterungs-, Tauglichkeits-
oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen
 
X
1)
 
 
 
 
Obduktionen/Untersuchung von Verstorbenen
 
X
1)
 
 
 
 
Untersuchung über die pharmakologische Wirkung
eines Medikaments beim Menschen
 
X
1)
 
 
 
 
Pflegegutachten
(Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürf-
tigkeit, der Pflegestufe)
 
X
6)
 
 
 
 
Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam
 
 
 
a)
Blutentnahme zur Feststellung von Alkohol, Dro-
gen o. ä.
 
X
1)
 
 
 
 
b)
Überprüfung der Verwahr- bzw. Haftfähigkeit
 
X
5)
 
 
 
 
Psychologische Tauglichkeitstests, die
sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten nach § 12 Abs. 1 Psychotherapie-Verein-
barung
(zur Klärung, ob die Therapie die Voraussetzungen für
die Durchführung zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
kassen erfüllt)
 
X
1)
 
 
 
 
Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Re-
habilitationsleistungen im Rahmen eines Renten-
verfahrens
 
X
8)
 
 
 
 
Röntgenaufnahme für Gutachten zur Berufstauglich-
keit
 
X
7)
 
 
 
 
Gutachten zur Verfolgung
von Schadensersatzansprüchen
 
X
1)
 
 
 
 
Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen
 
X
1)
 
 
 
 
Sport- und reisemedizinische
Untersuchungen und Beratungen
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten im Rahmen von Strafverfahren
(z. B. psychiatrische Gutachten)
 
X
1)
 
 
 
 
Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz-
verordnung
 
X
1)
 
 
 
 
Gutachten über die Tatsache oder Ursache des To-
des
 
X
1)
 
 
 
 
Vertragsgutachten von (Zahn)Ärzten
(zur Klärung, ob die Therapie die Voraussetzungen für
die Durchführung zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
kassen erfüllt)
 
X
1)
 
 
 
 
Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Krebsfrüherken-
nung)
X
 
5)

Erläuterungen zu den Begründungen:

  1. Kein therapeutisches Ziel im Vordergrund/Medizinische Betreuung steht nicht im Vordergrund

  2. Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Untersuchungsleistung

  3. Echter Schadensersatz nach Abschn. 3 Abs. 8 UStR

  4. Leistung dient nicht der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin

  5. Medizinische Betreuung steht im Vordergrund

  6. Art und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen im Vordergrund

  7. Nebenleistung zum steuerpflichtigen Berufstauglichkeitsgutachten

  8. Eine diagnostische Leistung eines Arztes für einen anderen Zweck als den der Behandlung/Heilung kann nicht mehr unter die Steuerbefreiung fallen, auch wenn auf ihrer Grundlage ggf. eine Therapie folgt. Bei einem Rentengutachten ist die Berentung das Hauptziel. Der Aspekt „Rehabilitation vor Rente” führt nicht dazu, dass der Zweck der Rehabilitation in den Vordergrund oder mit gleichem Gewicht neben den Zweck der Berentung tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht, Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen.

  9. Diese Leistungen sind nach dem nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Bei diesen Untersuchungen geht es darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer therapeutischen Maßnahme sind.

    Das ist im Ergebnis auch auf nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz)

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
KAAAC-70450