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Werbung durch Steuerberater und Rechtsanwälte
Neue Möglichkeiten und drohende berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Sanktionen bei Verstößen
Die Grenzen zulässiger Werbung richten sich bei Steuerberatern und Rechtsanwälten nach wie vor sowohl nach dem Wettbewerbs- als auch nach dem jeweiligen Berufsrecht. Grundsätzlich gilt das Verbot irreführender Werbung (§§ 3, 5 UWG). Nach den im Wesentlichen gleichlautenden § 57a StBerG, § 43b BRAO ist Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Demgegenüber ist für Wirtschaftsprüfer nach Inkrafttreten des sog. Berufsaufsichtsreformgesetzes nur noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Beschränkungen des Werberechts von Steuerberatern und Rechtsanwälten sind nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie durch schützenswerte Belange des Gemeinwohls gedeckt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Führung von Spezialisten- und Fachanwaltsbezeichnungen, der Neufassung des § 7 BORA bei Rechtsanwälten sowie der Diskussion um Fachberaterbezeichnungen bei Steuerberatern beleuchtet dieser Beitrag Fragestellungen im Zusammenhang mit der Führung von Bezeichnungen zum Zwecke der Werbung.