Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7
Instanzenzug: AG Berlin-Köpenick 34 IK 86/05 vom LG Berlin 86 T 109/07 vom
Gründe
Die Eingabe vom ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; , ZIP 2003, 2123 f; v. - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. - IX ZB 54/04; NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO).
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-70016
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein