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Einstellung des Verfahrens gegen ein Zwangsmittel wegen Tod des Zeugen
Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen (Bezug: § 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 381 Abs. 1 ZPO; § 82, § 143 Abs. 1 FGO).
Praxishinweise: Das Ordnungsmittelverfahren soll einen prozessualen Ordnungsverstoß ahnden und den Zeugen „bestrafen”. Eine solche Bestrafung kann wegen des Todes des Zeugen nicht mehr erreicht werden, weshalb das Verfahren einzustellen ist. Eine Rechtsnachfolge kann also insoweit nicht eintreten.