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Gesellschaftsrecht | Haftung nach Einlagenrückgewähr – faktische und zukünftige Aktionäre
Aktionären dürfen Einlagen nicht zurückgewährt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG). Werden trotz dieses Verbots Einlagen an Aktionäre zurückgezahlt, sind diese Leistungen zurückzugewähren (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG). Diese Rückzahlungspflicht gilt auch für den faktischen Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt; ebenfalls von der Haftungsnorm betroffen sind zukünftige Aktionäre, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt ( NWB SAAAC-68075).