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Umsatzsteuer | Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
Es wird bis auf Weiteres nicht beanstandet, wenn Unternehmer die Lieferungen von Wasserfahrzeugen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Lieferungen von Luftfahrzeugen i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG abweichend von Abschn. 145 Abs. 1 und Abschn. 146 Abs. 1 UStR 2008 umsatzsteuerfrei behandeln. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung bezüglich der Wasserfahrzeuge gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Zweckbestimmung bezüglich der Luftfahrzeuge gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom Unternehmer nachgewiesen wird ( a/07/0002 NWB DAAAC-69493).