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Finanzgerichtsordnung | Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im erstmaligen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem BFH
Der Urkundsbeamte des Finanzgerichts ist auch dann für die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO zuständig, wenn der BFH als Gericht der Hauptsache in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, das nicht zuvor beim Finanzgericht anhängig war (Beschluss der Urkundsbeamtin des NWB NAAAC-68901).