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EuGH dehnt Übungsleitungsprivileg auf Mitgliedstaaten aus
Beschränkung auf inländische Träger beschneidet die EU-Dienstleistungsfreiheit
Bisher setzte die steuerliche Begünstigung als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Fachreferent oder Betreuer nach § 3 Nr. 26 EStG die öffentlich-rechtliche bzw. anerkannte gemeinnützige und damit inländische Eigenschaft des Trägers voraus. Der EuGH hält im , Jundt, die Beschränkung des Privilegs auf inländische Einrichtungen für eine Beschneidung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU bzw. des EWR und damit für gemeinschaftswidrig. Der Entscheidung liegt der Fall eines badischen Anwalts, der nebenberuflich Vorlesungen an der Uni Straßburg gehalten hatte, zugrunde. Der EuGH gibt in dem Urteil dem BFH auf, hinsichtlich des Übungsleitungsprivilegs zugunsten des Anwalts zu entscheiden.
Dienstleistungsfreiheit auch bei Universitätsvorlesungen
Die europäische Dienstleistungsfreiheit gilt auch für das Bildungswesen und damit für Universitätsvorlesungen. Auch die Bezeichnung des Referentenhonorars als Aufwandentschädigung oder die fehlende Gewinnabsicht des Referenten ändern nichts an der Eigenschaft der Bezahlung als Entgelt für eine erbrachte Leistung. Die Leistung bestand aus Vorlesungen an der Universität. Diese wa...