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Bloße Lieferung eines Grundstücks ist keine Geschäftsveräußerung
Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG. Voraussetzung für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ist der Übergang oder die Einbringung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen. Der Erwerber muss also die Absicht und die Möglichkeit haben, eine bisher vom Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen. Daran fehlt es aber, wenn ein zur Vermietung geeignetes Grundstück ohne einen entsprechenden Mietvertrag übernommen wird.