Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beamtenbezüge während des Sonderurlaubs vor Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand
Zahlt der Dienstherr an einen Beamten (in NRW) während der Sonderurlaubszeit nach Erreichen des 58. Lebensjahrs vor dem nahtlosen Eintritt in den Ruhestand Bezüge, sind diese noch nicht als begünstigte „Versorgungsbezüge” i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen, sondern noch als „aktive” Dienstbezüge i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln.