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FG Niedersachsen 29.08.2007 10 K 224/04, NWB direkt 6/2008 S. 7

Begrenzung des Kindergeld-Bezugszeitraums

Für ein Kind, das sich in Berufsaufbildung befindet, wird Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind ausnahmsweise u. a. dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst/Zivildienst geleistet hat. Der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und Art. 3 GG gebieten eine Begrenzung des verlängerten Bezugzeitraums dann, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestands bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahrs berücksichtigt wurde. Nach Vollendung des 27. Lebensjahrs kann dann nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden. Die Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes/Ersatzdienstes vermag den Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung d...

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