Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Die Finanzverwaltung als entscheidende Behörde (oder auch ein Finanzgericht) kann nicht – ohne sich mit sich selbst in Widerspruch zu setzen – ein und denselben Lebenssachverhalt z. B. in der Körperschaftsteuer als gesellschaftsvertraglich und in der Einkommensteuer als arbeitsvertraglich veranlasst ansehen. Eine Kfz-Überlassung, die – weil gesellschaftsvertraglich veranlasst – körperschaftsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist einkommensteuerlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG mit den fraglichen Werten anzusetzen. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt unmittelbar nur für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Arbeitnehmer. Aus einer verdeckten Gewinnausschüttung sind die Konsequenzen zu ziehen, die bei einer angemessenen (d. h. im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: bei einer fremdüblichen) Gestaltung entstanden wä...