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Zuständigkeit des FG-Urkundsbeamten bei der Kostenfestsetzung
Der Urkundsbeamte des FG ist auch dann für die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO zuständig, wenn der BFH als Gericht der Hauptsache in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, das nicht zuvor beim FG anhängig war. Gericht des ersten Rechtszugs ist stets das FG und es verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass es wegen der Anhängigkeit eines Revisions- oder Beschwerdeverfahrens beim BFH nicht mehr Gericht der Hauptsache ist.