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Nachträgliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Irrtum über das Zu- und Abflussprinzip
Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seines Gewinns durch Einnahmeüberschussrechnung annimmt, er könne Reisekosten erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend machen, in dem die entsprechenden Einnahmen in Form der Erstattungsleistungen der Auftraggeberin erzielt werden, liegt darin kein die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden.