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Sind Verluste aus dem Barausgleich bei Optionen steuerlich anzuerkennen?
Das FG Bremen hat als erstes Finanzgericht entschieden, dass Privatanleger Verluste aus Barausgleichszahlungen als Stillhalter nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG geltend machen können ( NWB XAAAC-63617). Es hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (, Tz. 24 und 27). Der Stpfl. hat jedoch Revision eingelegt, so dass nunmehr der BFH das letzte Wort hat (Revision unter Az. IX R 68/07). Das Urteil des FG Bremen stellt eine weitere Entscheidung in einer Reihe von FG-Urteilen dar, die mehr Klarheit in die Besteuerung von Termingeschäften und Derivaten im Privatvermögen bringen (vgl. Haisch, , mit Hinweisen auf die aktuelle Rspr. zur Besteuerung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen).
I. Sachverhalt
Der Stpfl. verkaufte als Stillhalter an der DTB (jetzt EUREX) Kaufoptionen auf den DAX. Er erhielt hierfür von den Käufern Optionsprämien i. H. von insgesamt 340.870 DM. Er verpflichtete sich, zum Ende der Laufzeit der Optionen die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Tagesk...