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FG München Urteil v. - 6 K 1367/05 EFG 2008 S. 414 Nr. 5

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1StraBEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1StraBEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Gewinnwirksame Auflösung einer Verbindlichkeit als Einnahme i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG

Leitsatz

Resultieren Einnahmen in einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG aus der in 1996 unterbliebenen gewinnwirksamen Auflösung einer Bankverbindlichkeit, mit deren Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen war und die zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer erfolgswirksamen Buchung war, sind die Einnahmen nicht in voller Höhe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StraBEG, sondern als nachträglich erklärte Betriebsvermögensmehrung nur zu 70 v.H. (60 v.H. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zuzüglich 10 % nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG) zu erfassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2008 S. 1000
EFG 2008 S. 414 Nr. 5
HAAAC-69217

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FG München, Urteil v. 13.11.2007 - 6 K 1367/05

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