1. Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i.H.v. 90 v.H. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz
(ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung
gilt, zugeflossen sind.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs
bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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