Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begründung des Vorläufigkeitsvermerks
Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit vorläufiger Steuerfestsetzungen
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheids vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheids erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheids nur eine Einkunftsart ist.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Die Rechtsgrundlagen für die vorläufige Steuerfestsetzung finden sich in § 165 AO: Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Gleiches gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. § 165 Abs. 2 AO ist neben § 164 Abs. 2 Satz 1 und §§ 172 ff. AO eine der wichtigsten Korrekturvorschriften des Steuerverfahrensrechts. In seiner Entscheidung v. - X R 22/05 hat der BFH die Anforderungen an die formelle Rechtsmäßigkeit vorläufiger Steuerfestsetzungen präzisiert (s. ergänzend Pahlke/König/Cöster, AO, 2004, § 165 Rn. 32).
Grund und Umfang der Vorläufigkeit
Gem. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO hat das Finanz...