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Bilanzberichtigung wegen geänderter Verwaltungsauffassung?
Hat die Finanzverwaltung für bestimmte Sachverhalte eine Rückstellung bisher nicht akzeptiert, ändert sich jedoch die Verwaltungsauffassung aufgrund neuer Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen, stellt sich die Frage, ob Bilanzen in der Zeit davor – soweit die Bescheide noch änderbar sind – berichtigt werden dürfen.
Beitrag im infoCenter
Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
NWB PAAAB-14427
I. Sachverhalt
Die X-GmbH & Co. KG hat ihre Bilanz zum dem Finanzamt im Juni 2007 eingereicht. Die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist im August 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) durchgeführt worden. Die KG hat es unterlassen, für einen bestimmten Sachverhalt in ihrer Bilanz zum erstmals eine gewinnmindernde Rückstellung von 25.000 € zu bilden. Die unterlassene Rückstellungsbildung entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und der einhelligen Meinung im Schrifttum. Am erging ein BFH-Urteil, das die Bildung einer Rückstellung für den betreffenden Sachverhalt entgegen der Verwaltungsauffassung handels- und steuerrechtlich für zulässig und geboten hält. Das BFH-Urteil wird im März 2008 im BStB...