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Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung des BFH
Der Steuerpflichtige kann einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben, wenn sich die Rechtsprechung verschärft oder von der bisherigen Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige entsprechend nach der bisherigen, für ihn günstigeren Rechtslage verfahren ist. Nach dem besteht ein Vertrauensschutz nur dann, wenn eine für den Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien. Bei einer unklaren oder verworrenen Rechtslage besteht ebenso wenig Vertrauensschutz wie beim Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und eindeutigen Verwaltungsregelung.
Hinweis: Relevant wird der Anspruch auf Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige von der Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistung...