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Kein Kleinunternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr
Hat ein Unternehmer im Vorjahr die Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 € überschritten, kann er im laufenden Jahr nicht als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bereits zu Beginn des laufenden Jahres feststeht, dass er wieder unter die Umsatzgrenze von 17.500 € absinken wird, weil der einzige Auftraggeber den Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Folge: Der Unternehmer muss im laufenden Jahr Umsatzsteuer abführen, obwohl er nur geringfügige Umsätze ausführen wird. Stellt sich der Unternehmer nicht von Beginn des Jahres an hierauf ein, muss er die Umsatzsteuer abführen, obwohl er sie den Leistungsempfängern gegenüber nicht berechnet hat.
Hinweis: Wird das Unternehmen neu eröffnet, gilt die Grenze von 17.500 € für das Kalenderjahr des Un...BStBl 1985 II S. 142