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Straßenverkehrsrecht | Keine Haftung des Unfallverursachers für durch Arztfehler verursachte Gesundheitsschäden
Einem Unfallbeteiligten, der sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begibt, ohne nachweisbar (i. S. der § 823 BGB, § 11 StVG) verletzt worden zu sein, haftet der Unfallverursacher nicht für Gesundheitsschäden, die erst durch Fehler bei der ärztlichen Behandlung ausgelöst werden (, DAR 2007 S. 705).