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Gerichtliches AdV-Verfahren bleibt kostengünstig
Der gesetzliche Mindeststreitwert i. H. von 1000 € findet keine Anwendung
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Finanzgerichten ist nach aktuellem Beschluss des BFH nicht der Mindeststreitwert von 1 000 € gem. § 52 Abs. 4 GKG anzusetzen.
Mindeststreitwert von 1 000 € contra 10%-Ansatz
In Gerichtsverfahren bemessen sich die Gebühren des Gerichts und der Bevollmächtigten nach dem sog. Streitwert. In Verfahren vor den Finanzgerichten ist dies in der Regel der Steuerbetrag, um den gestritten wird. Wenn es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO geht, ist nach der ständigen Rechtssprechung des BFH in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nur mit 10 % des streitigen Aussetzungsbetrags anzusetzen.
Offen war bisher, ob der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem eingeführte sog. Mindeststreitwert gem. § 52 Abs. 4 GKG von 1 000 € in Verfahren vor den Finanzgerichten nicht nur in den sog. Hauptverfahren, sondern auch in den sog. Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet. Diese Frage hatten die Finanzgerichte bisher unterschiedlich beurteilt.
Betroffen hiervon war insbesondere die Bemessung der Gerichtsgebühren im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO. Daneben ha...