BSG Urteil v. - B 13 R 48/06 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB IV § 24 Abs 2; SGB VI § 184 Abs 1; SGB VI § 186

Instanzenzug: SG Braunschweig S 3 RA 127/03 vom

Gründe

I

Das klagende Land wendet sich gegen seine Heranziehung zu Säumniszuschlägen im Rahmen eines Verfahrens über die Nachversicherung eines Rechtsreferendars.

Der Rechtsreferendar R. K. (K.) hatte am die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Nachdem K. auf Anfrage des klagenden Landes im Juni 2002 erklärt hatte, er beabsichtige, als Rechtsanwalt tätig zu werden, teilte er auf weitere Anfrage im September 2002 telefonisch mit, es liege noch keine Entscheidung über eine Zulassung zum Rechtsanwalt vor. Auf die Erinnerung des klagenden Landes vom , ihm mitzuteilen, bei welchem Rechtsanwaltsversorgungswerk die Nachversicherung durchgeführt werden solle, meldete sich K. nicht. Daraufhin leitete das klagende Land die Nachversicherung bei der Beklagten ein und überwies dieser am Nachversicherungsbeiträge iHv von € 5.615,10 (dortige Wertstellung am ).

Mit Bescheid vom forderte die Beklagte die Zahlung von Säumniszuschlägen für die von dem klagenden Land gezahlten Nachversicherungsbeiträge iHv von € 588,50; dabei ging sie vom als Fälligkeitstag aus.

Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom ). Die Voraussetzungen nach § 24 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Erhebung der Säumniszuschläge seien erfüllt. Im Regelfall entstehe der Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten aus der maßgeblichen Beschäftigung. Als Ausnahmen hiervon seien lediglich die Aufschubgründe nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Auch für die Fälle, in denen der in § 186 Abs 1 SGB VI genannte Personenkreis innerhalb eines Jahres die Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen könne, habe der Gesetzgeber keine weitere Ausnahme von der sofortigen Fälligkeit vorgesehen. Das klagende Land habe auch nicht iS des § 24 Abs 2 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Es habe mit der Erklärung von K., er beabsichtige Rechtsanwalt zu werden, gewusst, dass Aufschubgründe nach § 184 Abs 2 SGB VI nicht vorlägen. Würde man in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 SGB VI noch nicht geklärt seien, eine "Unkenntnis" der Beitragspflicht bejahen, so würde über § 24 Abs 2 SGB IV eine Ausnahme von der Fälligkeitsregelung des § 184 SGB VI eingeführt, die vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des klagenden Landes. Es rügt die Verletzung von § 24 Abs 2 SGB IV und § 184 Abs 1, § 186 SGB VI. Im vorliegenden Verfahren sei ein Jahr lang ungewiss gewesen, wer Gläubiger des Nachversicherungsbeitrags gewesen sei; somit seien die Beiträge erst fällig geworden, nachdem Gewissheit bestanden habe, wer dieser Gläubiger gewesen sei. Die Zahlung des Nachversicherungsbeitrags an die Beklagte wäre rechtswidrig gewesen, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine Versorgungseinrichtung hätte erfolgen müssen (Hinweis auf ). Erst nach Ablauf der Jahresfrist am sei die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte nach einer letzten erfolglosen Abfrage bei K. zur Gewissheit geworden. Die Nachversicherung sei, unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit, zeitnah im Folgemonat durchgeführt worden. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom (B 13 RJ 28/03 R) ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten sei, wenn der Nachzuversichernde noch keine oder keine hinreichend sicheren Angaben über seine Beschäftigung machen könne. Der vorliegende Rechtsstreit sei nicht anders zu beurteilen. Auch dann, wenn man der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, wäre der Säumniszuschlag dennoch zu Unrecht erhoben worden. Denn dann sei es (das klagende Land) dem Rechtsirrtum unterlegen, dass § 186 SGB VI ein Hinausschieben der Nachversicherung bis zur Klärung über den Beitragsempfänger zur Folge habe. Somit sei die späte Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nicht vorwerfbar.

Das klagende Land beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom sowie den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Einzelnen vor, in seinem Urteil vom (11 RA 88/80, SozR 1500 § 75 Nr 39) habe das BSG keine Bedenken dagegen gehabt, dass der Rentenversicherungsträger die rückschauend betrachtet zu Unrecht erhaltenen Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung auskehre. Ins Leere gehe auch die Ansicht des klagenden Landes, es habe unverschuldet iS des § 24 Abs 2 SGB IV die Nachversicherungsbeiträge verspätet gezahlt. Sie (die Beklagte) teile nicht die außerhalb der tragenden Gründe geäußerte Auffassung des ), § 24 Abs 2 SGB IV sei analog auf nicht mit Bescheid festgestellte Nachversicherungsbeiträge zu erstrecken (Hinweis auf das ). Wenn das klagende Land erstmals im Revisionsverfahren einen Rechtsirrtum vortrage, so sei dies wegen § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verspätet; selbst bei Unterstellung eines solchen Irrtums wäre dieser nicht relevant, weil ein Irrtum des Landesamts für Bezüge und Versorgung über die gesetzlichen Voraussetzungen unbeachtlich wäre.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem darauf hingewiesen, dass das klagende Land vor Erteilung des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden sei. Das klagende Land hat daraufhin mit Schriftsatz vom mitgeteilt, es verzichte auf das Recht, die Aufhebung des Bescheids auf Grund der fehlenden Anhörung zu beanspruchen.

II

Auf die Revision des beklagten Landes sind das angefochtene Urteil sowie der angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben.

1. Prozessrechtliche Hindernisse bestehen nicht.

Die Formerfordernisse für eine Sprungrevision sind erfüllt.

Die vom klagenden Land erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (§ 54 Abs 1 SGG).

Zu Recht hat die Beklagte für die Geltendmachung der von ihr geforderten Säumniszuschläge die Form eines Bescheids (Verwaltungsakts) gewählt. Für die Vollziehung der Nachversicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig und hierbei auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern befugt, die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nehmen im Nachversicherungsverfahren grundsätzlich keine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch war ( SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18). Dann aber können auch im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge gleichermaßen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

2. Der Bescheid der Beklagten vom ist rechtswidrig.

Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte das klagende Land vor dem Erlass des Bescheids vom nicht gemäß § 24 Abs 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat. Denn das klagende Land hat auf seine Rechte aus diesem Verfahrensmangel wirksam verzichtet (BSG Großer Senat vom , BSGE 70, 133, 136 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 18; vgl ferner SozR 1200 § 34 Nr 4 S 19; vom , BSGE 53, 167 = SozR 1200 § 34 Nr 17; vom - 4 RJ 45/82 mit Bespr Tannen DRV 1983, 326 f; vom , BSGE 55, 160, 163 = SozR 1300 § 12 Nr 1 S 4; vom , SozR 1300 § 45 Nr 12 S 31).

Die Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlags sind jedoch nicht erfüllt. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf € 50,00 nach unten abgerundeten Beitrags zu zahlen <Satz 2 der Vorschrift ist hier nicht einschlägig> (hierzu im Folgenden unter a). Nach Abs 2 ist, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (hierzu im Folgenden unter b).

a) Der Fälligkeitszeitpunkt der Nachversicherungsbeiträge für K. war nicht, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, der , sondern erst der .

Nach § 184 Abs 1 SGB VI sind die Nachversicherungsbeiträge zu zahlen (und damit fällig), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. In § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI sind dann einzelne Aufschubgründe aufgezählt, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Einschlägig ist jedoch § 186 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Danach können Nachzuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie (die Nachzuversichernden) innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Nach § 186 Abs 3 SGB VI kann ein derartiger Antrag nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

Diese Regelung bewirkt, außerhalb des § 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI, einen weiteren Aufschubgrund für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit der Beiträge, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung stellen kann.

Zwar spricht die Gesetzessystematik eher gegen ein derartiges Auslegungsergebnis, macht doch § 184 Abs 1 SGB VI eine Verschiebung der Zahlungspflicht von einem "Aufschub der Beitragszahlung" abhängig und regelt sodann Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift sogleich Voraussetzungen, unter denen die "Beitragszahlung ... aufgeschoben" wird. Hingegen ist in § 186 SGB VI in keinerlei Hinsicht von einem Aufschub der Beitragszahlung die Rede.

Im Ergebnis folgt jedoch auch aus der Regelung des § 186 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 SGB VI ein Aufschub der Nachversicherung (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 186 SGB VI, RdNr 5, Stand: 1996). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -, der Nachzuversichernde angibt, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit, aus der iS des § 186 Abs 1 Nr 2 SGB VI die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung folgt. Denn sonst ergäbe sich ein unerquickliches Hin und Her der Nachversicherungsbeiträge. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung des Nachzuversichernden sind die bereits an den Rentenversicherungsträger abgeführten Nachversicherungsbeiträge iS des § 26 Abs 2 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet und deshalb dem Arbeitgeber (aaO Abs 3 Satz 1) zu erstatten, damit dieser sie der berufsständischen Versorgungseinrichtung weiterreichen kann; uU käme auch eine Zahlung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Betracht (s hierzu nach altem Recht SozR 1500 § 75 Nr 39 S 41; SozR 2400 § 124 Nr 5 S 7; SozR 3-2940 § 124 Nr 1 S 3 f).

Es kann jedoch nicht im Sinn der gesetzlichen Regelung des § 186 SGB VI liegen, die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen "zu Unrecht" zu initiieren. Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung wegen des Umlageprinzips (vgl § 153 Abs 1 SGB VI) darauf angewiesen ist, dass die Beiträge, und damit auch die Nachversicherungsbeiträge, zügig und prompt überwiesen werden, um die Leistungen damit finanzieren zu können. Diesen Grundsätzen widerspricht es jedoch gleichermaßen, den Arbeitgebern solcher Nachzuversichernder, bei denen nahe liegt, dass sie einen fristgerechten Antrag nach § 186 SGB VI stellen werden, die Zahlung solcher Nachversicherungsbeiträge an die Rentenversicherungsträger aufzuerlegen, die diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit alsbald wieder zurückzuerstatten (oder weiterzureichen) haben und deshalb nicht zur Finanzierung von Leistungen zur Verfügung stehen.

Nur das Auslegungsergebnis des Senats stellt eine stimmige Lösung für die vorliegende Fallkonstellation dar. Dies wird an der Überlegung deutlich, dass die Beklagte anderenfalls widersinnigerweise Säumniszuschläge bis zu dem Zeitpunkt verlangen könnte, in dem sich ein Nachzuversichernder innerhalb der Jahresfrist nach § 186 Abs 3 SGB VI für die Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entscheidet.

Nimmt man in diesem Rahmen einen (weiteren) Aufschubtatbestand an, so steht dem auch nicht die Wertung der Vorschrift des § 184 SGB VI mit ihren ausdrücklich geregelten Aufschubtatbeständen entgegen. Denn auch diese (insbesondere § 184 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB VI) nehmen Schwebezustände, die voraussichtlich dazu führen, dass der Arbeitgeber keine Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat, zum Anlass, deren Fälligkeit hinauszuzögern. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Empfänger der Nachversicherungsbeiträge noch nicht feststeht.

Auf dieser Grundlage war die Fälligkeit des Nachversicherungsbeitrags für K. am (einem Donnerstag) eingetreten: Die Nachversicherungsbeiträge entstehen grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des Nachzuversichernden (Senatsurteil vom , BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 23 mwN), hier also am . Die Fälligkeit war jedoch gemäß § 186 SGB VI jedenfalls für die Jahresfrist aufgeschoben, in der K. nach § 186 Abs 3 SGB VI den Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung stellen konnte, dh bis zum Ablauf "eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung". Nach § 26 Abs 1 SGB X iVm §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Jahresfrist am Tag nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung, hier also am und endet mit dem Ablauf des .

b) Damit aber stehen der Beklagten nicht bereits deshalb Säumniszuschläge für den Zeitraum ab zu. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Regelung des § 24 Abs 2 SGB IV. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom (BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 25 f) entschieden, dass diese Vorschrift entsprechend auch auf Nachentrichtungsbeiträge anzuwenden ist, obwohl abweichend von ihrem Wortlaut die Beitragsforderung für die Vergangenheit nicht "durch Bescheid" festgestellt wird, sondern vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (vgl § 184 Abs 1 und 3, § 185 Abs 1 SGB VI). Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf das ua - vorgetragenen Bedenken überzeugen nicht. Vielmehr kann der anders gearteten Ausgangslage bei der Nachversicherung auch innerhalb der Auslegung des Begriffs "unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht" angemessen Rechnung getragen werden; dementsprechend haben sowohl der Senat in seinem Urteil vom wie auch das jeweils im Ergebnis keinen Fall der unverschuldeten Säumnis angenommen.

Für die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Nachzuversichernde seinen Antrag gemäß § 186 Abs 3 SGB VI fristgerecht gestellt hat, der Arbeitgeber hiervon nicht bis zum Ablauf der Frist Kenntnis haben muss. Denn der Antrag kann nicht nur beim Arbeitgeber gestellt werden (obschon dies zweckmäßig ist), sondern auch bei der Versorgungseinrichtung oder beim Rentenversicherungsträger ( SozR 2400 § 124 Nr 4 S 4). Dann aber kann dem Arbeitgeber jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Ende der Jahresfrist vorgeworfen werden, er habe nicht mehr iS des § 24 Abs 2 SGB IV "unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht". Dabei berücksichtigt der Senat die Erfahrung, dass der Tag des Eingangs eines Schreibens bei der Behörde (insbesondere einem großen Rentenversicherungsträger wie der Beklagten) nicht gleichbedeutend ist mit dem Tag des Eingangs beim Sachbearbeiter und dass auch dieser einige Zeit benötigen kann, um über das richtige Vorgehen zu entscheiden. In Fällen wie dem vorliegenden können uU auch Rückfragen beim Antragsteller erforderlich sein, wenn dieser die erforderlichen Angaben, zB zum Arbeitgeber, nicht vollständig gemacht hat. Ähnlich erheben die Rentenversicherungsträger in Nachversicherungsfällen Säumniszuschläge erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit (hierzu Senatsurteil vom , BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 30; s ferner die Ergänzung des § 184 Abs 1 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6545 S 19, 53 - vom Bundestag verabschiedet am , BT-Plenarprotokoll 16/123, S 12755 C).

Geht man aber hiervon aus, so hat die Zahlung des klagenden Landes mit Wertstellung vom keinen Anspruch der Beklagen auf Säumniszuschläge ausgelöst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Fundstelle(n):
KAAAC-68779