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Nebenberuflicher Lehrauftrag an der Universität Straßburg
EuGH bejaht Steuerfreiheit der Vergütung
Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt nach Ansicht des EuGH auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist – so der EuGH – nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
I. Beschränkung auf inländische Universität verstößt gegen EU-Recht
Mit diesem Urteil v. - Rs. C-281/06 NWB CAAAC-67480 hat der EuGH die Frage, ob die nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Auslandsuniversität steuerbegünstigt ist, bejaht. Ausgangspunkt für di...BStBl 2006 II S. 685