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Kreditsicherungsrecht | Keine Erweiterung der Bürgenhaftung durch Verjährungsverzicht
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 Abs. 2 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht ( NWB IAAAC-63823).