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Einkommensteuer | Versorgungsbezug – tatsächliche Werbungskosten
Bei gleichzeitigem Bezug von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Aktivbezüge) und nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € und der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € nebeneinander zur Anwendung. Dabei ist der für Versorgungsbezüge geltende Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen i. S. des § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind. Zur Prüfung der richtigen Werbungskostenzuordnung wird in diesem Fall programmgesteuert der VPH 4687 ausgegeben. Die OFD Münster weist in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2007 v. NWB VAAAC-66804 darauf hin, dass in diesen Fällen festzustellen ist, ob die geltend gemachten Werbungskosten auf die Versorgungsbezüge oder auf die früheren Aktivbezüge en...