Versorgungsbezug – tatsächliche Werbungskosten
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 033/2007
Bei gleichzeitigem Bezug von Einnahmen aus nichtselbst. Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Aktivbezüge) und nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 € und der Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 102 € nebeneinander zur Anwendung. Dabei ist der für Versorgungsbezüge geltende Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v 102 € auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind (vgl. Rz 59 des BStBl 2005 I, S. 429). Zur Prüfung der richtigen Werbungskostenzuordnung wird in diesem Fall programmgesteuert der VPH 4687 ausgegeben.
Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin, dass in diesen Fällen festzustellen ist, ob die geltend gemachten Werbungskosten auf die Versorgungsbezüge oder auf die früheren Aktivbezüge entfallen. Ergibt die Prüfung, dass die Werbungskosten mit den Versorgungsbezügen im Zusammenhang stehen, sind diese unter der Kennziffer 87.82/88.82 gesondert anzuweisen; soweit diese Anweisung nicht erfolgt, werden die tatsächlichen Werbungskosten programmgesteuert neben dem für Versorgungsbezüge geltenden Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € berücksichtigt.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
VAAAC-66804