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Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
Trennwände in vermieteten Räumen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spielt die Abgrenzung zwischen dem zu aktivierenden Herstellungs- und dem sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand eine nicht unerhebliche Rolle. Besonders bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien kann die Behandlung des Aufwands für Umbaumaßnahmen als nachträgliche Herstellungskosten unangenehme Folgen haben. Unlängst hatte der BFH über die Aufteilungskosten eines als Großraumbüro vermieteten Raums zu befinden, den der Eigentümer der besseren Vermietbarkeit wegen durch den Einbau von Trennwänden und Erneuerung der Elektroinstallationen in vier einzelne Büros umgestaltet hatte. Das Finanzamt sah die Kosten unter Berufung auf die und als Herstellungskosten für die Erweiterung des vermieteten Objekts an. Der BFH teilte diese Auffassung jedoch nicht.
Keine Wesensänderung am Objekt
Für den BFH führt die Umgestaltung vermieteter Räume nur dann zu einer aktivierungspflichtigen Wesensänderung am Objekt, wenn dabei Teile eingefügt oder ersetzt werden, die dem gesamten Gebäude das Gepräge geben. Damit seien Maßnahmen gemeint, die z.B. zu einer Verlängerung der Nutzungs...