BFH Beschluss v. - IX E 21/07

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Einlegen einer Verfassungsbeschwerde keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Gerichtskosten

Gesetze: GKG § 66, GKG § 69a

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer und Antragsteller (Erinnerungsführer) jedoch nicht erhoben. Er rügt vielmehr —soweit ersichtlich— die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 342).

b) Die vom Erinnerungsführer begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

c) Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. , BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).

2. Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wird als unzulässig verworfen. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, gegen welche im Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz ergangene gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge richten soll.

3. Mit seinem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann der Erinnerungsführer schon deshalb nicht gehört werden, weil das vorliegende Verfahren die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu , BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; denn das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG sieht —im Gegensatz z.B. zur Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung— für die Anhörungsrüge im GKG-Verfahren keinen Kostentatbestand vor (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Rz 14g). Kosten werden im Anhörungsrügeverfahren nicht erstattet (vgl. § 69a Abs. 6 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-68141