Abgrenzung nichtunternehmerischer/unternehmerischer Bereich eines Vereins
Leitsatz
Es fehlt an einer den Vorsteuerabzug begründenden Eingangsleistung, wenn eine Vereinigung Gemeinschaftszwecke verfolgt, die
dem Einzelnen nicht oder nur reflexartig zugute kommen, sondern der Allgemeinheit oder einem unbestimmten Kreis von Nutznießern.
Bei einem wirtschaftlichen Verein besteht eine tatsächliche Vermutung für die Zugehörigkeit einer Leistung zum unternehmerischen
Bereich.
Die Durchführung von Waldkalkungen gehört zum unternehmerischen Bereich eines Forstverbands.
Ob von der Landwirtschaftskammer gezahlte Zuschüsse für die Waldkalkungen steuerbar sind, hat auf die Vorsteuerabzugsberechtigung
keine Auswirkungen. Es gibt keine Korrespondenz zwischen der Steuerbarkeit eines öffentlichen Zuschusses und der Zuordnung
der geforderten Leistung zum nichtunternehmerischen Bereich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-67867
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.08.2007 - 16 K 494/06
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