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Kettenschenkung – eigene Entscheidungsmöglichkeit maßgeblich
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der zunächst Beschenkte nach dem Gesamtplan und den Vorstellungen aller Beteiligten die Möglichkeit hatte, selbst über die Verwendung des geschenkten Vermögens zu entscheiden. Das hat das , rkr. NWB SAAAC-67868 in Übereinstimmung mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. NWB KAAAB-52834) klargestellt.
I. Sachverhalt
Die Großmutter übertrug zunächst auf die Mutter der Stpfl. einige Grundstücke. Ihr wurde dafür ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt. Am selben Tag wurde ein weiterer Vertrag geschlossen, mit dem die Mutter das Vermögen komplett ihrer Tochter (Stpfl.) übertrug. Die Tochter übernahm auch das Wohnrecht der Großmutter. Zudem verpflichtete sich die Stpfl., jeweils 60.000 DM an ihre Mutter und ihren Onkel zu zahlen. Beide bestätigten, auf ihnen zukünftig möglicherweise noch zustehende Erbrechte zu verzichten. Die Großmutter nahm diese Verzichtserklärungen in diesem Vertrag ausdrücklich an. Außerdem befreite die Stpfl. ihre Mutter und ihren Onkel von sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen für die Großmutter. Ins Gr...