Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustabzug bei Einkünften aus §§ 22, 23 EStG
Mit dem Steuerentlastungsgesetz v. ist u. a. die steuerrechtliche Behandlung von Verlusten bei Einkünften aus § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Leistungen, z. B. gelegentliche Vermietung von beweglichen Gegenständen) neu geregelt worden. Wie Verluste aus solchen Einkünften aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung behandelt und wie mit entsprechenden Einsprüchen umgegangen werden soll, regelt die OFD Münster mit der aktualisierten Kurzinformation ESt Nr. 16/2005 v. NWB PAAAC-61855.
I. Verluste bei Einkünften aus §§ 22, 23 EStG begrenzt vor- bzw. rücktragsfähig
Bis einschließlich 1998 waren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch konnten sie zeitlich vor- oder zurückgetragen werden. Dies wurde aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG ab 1999 geändert (). Seither sind zahlreiche weitere Entscheidungen ergangen, die in der Kurzinformation zusammengefasst werden.