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Gesteigerte Mitwirkungspflichten bei mehreren Schenkungen
Wenn ein Stpfl. mehrere Schenkungen erhält und dem FA nicht genau belegt, wann er in welcher Höhe eine Zuwendung erhalten hat, kann das FA im Wege der Schätzung unterstellen, dass die Zuwendungen in einem bestimmten Zeitraum erfolgt sind. Einen bestimmten Zeitpunkt muss es dann nicht festlegen. Dies hat zur Folge, dass als Zeitpunkt für die Ausführung der Schenkung das Ende des unterstellten Zeitraums angenommen wird. Relevant ist dies insbesondere für den Lauf der taggenau zu ermittelnden Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG ( NWB LAAAC-61891).
I. Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte ein Sportverein über einen längeren Zeitraum (1992 bis 1998) von verschiedenen Personen Zuwendungen in kleineren Teilbeträgen erhalten, die nicht als Schenkungen erklärt wurden. Diese Tatsache war anlässlich einer Außenprüfung aufgedeckt worden. Der Verein wurde vom FA aufgefordert, mitzuteilen, wann und in welcher Höhe die Zuwendungen geflossen waren. Trotz Zwangsgeldandrohung reagierte der Verein nicht.
Das FA erließ daraufhin Schenkungsteuerbescheide im Wege der Schätzung und unterstellte hierin, dass bestimmte Summen in den jeweiligen Jahren in der Zeit...