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Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern im Rahmen einer Schulung
Bewirtet ein Unternehmer seine Handelsvertreter und freien Mitarbeiter im Rahmen einer Schulungsveranstaltung, handelt es sich um Bewirtungskosten i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, die nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können (bis 2003: 80 %).
Im Urteil vom fasst der BFH den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG weit: Erfasst wird jede Bewirtung von Personen, zu denen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewirtung im Vordergrund steht. Daher können auch die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt etwa für die Bewirtung von Besuchern des Unternehmens im Rahmen einer Betriebsbesichtigung.
Hinweise: (1) Uneingeschrän...