Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Editorial
Rechtsform spielt keine Rolle
Auch wenn das Modell der Einzelpraxis bzw. der Gemeinschaftspraxis derzeit noch vorherrschen mag, sieht das Zukunftsmodell bei der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten immer häufiger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft vor. Allerdings muss die Gesellschaft sicherstellen, das die Heilbehandlungen von qualifiziertem Personal erbracht werden. Die Gesellschafter selbst brauchen keine heilberufliche Qualifikation zu besitzen. Wenn die Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen nicht von der Rechtsform des Leistenden abhängig ist, wie Kiera-Nöllen erläutert, wird dem Unternehmer ein großer Gestaltungsspielraum eröffnet. Mehr auf S. 10.
Geordneter Rückzug
Wie der Tod, kann auch das Verschwinden des Betriebsinhabers allein nicht zu einer Betriebsaufgabe führen. Dies verdeutlicht die Flucht eines Landwirts, der unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung spurlos verschwand. Eine Betriebsaufgabe durch tatsächliches Verhalten ist zwar möglich, erfordert jedoch zusätzlich auch die Umsetzung des Entschlusses. Ein Weglaufen vor dem Finanzamt reicht nicht, rät Eisolt. Erforderlich ist vielmehr ein geordneter R...