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Grundsteuer: Steuerbefreiung für bestimmte Religionsgesellschaften
Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen, ist nicht möglich. Ist eine begünstigende Vorschrift auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen beschränkt, kann sie auch nicht auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden.