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Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mit dem Bau einer Biogasanlage begonnen, aber erst in folgenden Jahren fertiggestellt haben, gilt, dass eine Gewerbesteuerpflicht erst mit dem regelmäßigen Betrieb der Biogasanlage beginnt. Beginnt ein Unternehmen, das in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft geführt wird, mit der Errichtung einer Biogasanlage und stellt diese in einem Veranlagungszeitraum noch nicht fertig, weil wesentliche Grundlagen für den Beginn der Biogasproduktion fehlen, stellt die kurzzeitige Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerks und Einspeisung des durch die Verbrennung von Biodiesel erzeugten Stroms lediglich einen gewerbesteuerlich unrelevanten Probelauf dar. Das gilt, wenn die kurzfristige Inbetriebnahme dazu gedient hat, die in diesem Zeitpu...