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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem. § 37b EStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Zur Anwendung dieser Regelung gilt Folgendes:
1. Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden. Das Wahlrecht wird durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.
2. Bemessungsgrundlage
a) Begriffsbestimmung
Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen. Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber, der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Lohnsteuerabzug ve...