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Sachdividenden
I. Grundlagen
1. Gesetzesregeln
In aller Regel werden Gewinnausschüttungen in bar vorgenommen, das lässt sich zumindest bei börsennotierten Aktiengesellschaften auch gar nicht anders bewerkstelligen, da kaum Grundstücke, Baumaterialien und Autos in der erforderlichen Stückelung an die Aktionäre verteilt werden können.
Gleichwohl ist durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz vom mit einem neu eingefügten § 58 Abs. 5 AktG unter der Voraussetzung einer entsprechenden Satzungsklausel die Ausschüttung von Sachwerten (auch Naturaldividende genannt) förmlich in das Gesetz eingefügt worden. Zuvor wurden solche Dividenden auch schon für zulässig erachtet. Das Gleiche gilt nach gültiger Rechtslage auch für die GmbH ohne förmliche Gesetzesregelung .
Im Rahmen eines Unternehmens verbundes lässt sich diese Rechtsgestaltung auch zur Bereinigung von Beteiligungsstrukturen heranziehen, also etwa zum „Umhängen” von Enkelgesellschaften von der Tochter direkt an die Mutter (vgl. Übersicht 2). Eine der Sachdividende in Form einer Beteiligung sehr ähnliche Gestaltung stellt die Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG dar.
2. Anwendungsfälle
Zwei Grundfälle ein...